In unserem Bestellshop werden Waren über Drittanbieter vertrieben. Zu Eurer Information findet Ihr hier die AGBs der einzelnen Lieferanten.
AGB des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, Bertastraße 5, 30159 Hannover (nachfolgend “LFV-NDS” genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese AGBs können auf Ihrem Rechner abgespeichert und/oder ausgedruckt werden. Es gelten die im Internet unter www.lfv-nds.de (Shop) veröffentlichten Preise.
Der Verkauf der Artikel erfolgt direkt in der Landesgeschäftsstelle (Abholung) oder durch Zusendung per Post auf Rechnung. Der Mindestbestellwert beträgt € 5,-. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Empfängers an die Rechnungsanschrift, wenn nicht bei der Bestellung eine andere Lieferadresse angegeben worden ist. Soweit vom Besteller nicht ausdrücklich anders vorgeschrieben, wählen wir den günstigsten Versandweg. Verpackungs- und Versandkosten werden von uns zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Wir versenden in der Regel mit der Deutschen Post AG/DHL.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum. Bei Zugriffen von Dritten auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentum des LFV-NDS hinzuweisen und uns ohne Verzug zu benachrichtigen.
Verpackungs- und Versandkosten
Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir aus Kostengründen, auch bei den kostenlos angegebenen Artikeln, bei erforderlichem PAKET/PÄCKCHEN-Versand grundsätzlich eine Porto- und Verpackungspauschale von mind. € 5,- je Päckchen bzw. die je Gewicht entstehenden Kosten und € 10,- je Paket – vor dem Versand vorab – in Rechnung stellen. Der Versand erfolgt erst nach Zahlungseingang bei uns. Sie können uns Bescheid geben, wenn Sie die Materialien von der Landesgeschäftsstelle selbst abholen. In dem Fall erheben wir natürlich keine Versandkosten.
Zahlungsbedingungen
Die angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Abholung kann die Ware auch vor Ort bar bezahlt werden.
Sie erhalten (ab Zahlungseingang bei uns) unaufgefordert innerhalb von 10 Werktagen Ihre Bestellung. Sollte die Bestellung nicht in der vorgenannten Frist bei Ihnen eingegangen sein – benachrichtigen Sie uns bitte. Bei den aufgeführten Preisen handelt es sich um Selbstkostenpreise!
Datenschutz
Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte oder mit dem Bestellvorgang nicht verbundenen Personen erfolgt nicht.
Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hannover. Für die Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, gilt Hannover als Gerichtsstand vereinbart. Der Haftungsausschluss und das Impressum dieser Website sind als Bestandteil der AGBs anzusehen.
LFV-NDS
-Landesgeschäftsstelle-
Bertastraße 5
30159 Hannover
Tel.: 0511/888112
Fax: 0511/886112
eMail: lfv@lfv-nds.de
AGB Lansche Fahnen – Link zur Website
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Verkäufer anerkannt und rechtsverbindlich. Hiervon abweichende -Bedingungen des Käufers bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sollten einzelne Punkte unserer Bedingungen ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Aufhebung der übrigen zur Folge.
1.2 Die im Angebot genannten Preise sind freibleibend. Bestellungen, sowie mündliche Abreden sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der -Rechnung nachkommen.
2. Lieferung
2.1. Angegebene oder vorgeschriebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Wir -haften nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Der genannte -Liefertermin gibt in der Regel den Versandtermin ab Werk an. Bei etwaigen Verspätungen besteht weder Anspruch auf Schadensersatz noch ein Anrecht auf Annahmeverweigerung oder Rücktritt.
2.2. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist gegeben.
2.3. Eine Haftung bei Lieferverzug infolge höherer Gewalt, anderer unvorher-gesehener Umstände bei uns oder bei den Lieferanten der für unsere -Erzeugnisse erforderlichen Materialien ist ausgeschlossen.
2.4. Bei höherer Gewalt oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, können wir ganz oder teilweise von der Lieferverpflichtung zurücktreten.
2.5. Bei Sonderanfertigungen (z.B. Werbung) behalten wir uns das Recht einer mengenmäßigen Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % zu.
2.6. Sofern wir Sonderanfertigungen nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Angaben eines Kunden herstellen, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, daß durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Schutz-rechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die uns aus der Geltend-machung solcher Schutzrechte entstehen, hat uns der Kunde schadlos zu halten.
2.7. Ordnungsgemäß bestellte Artikel können weder umgetauscht noch zurückgegeben werden. Lagerartikel sind hiervon ausgenommen, jedoch sind in -einem Rückgabefall die entstandenen Nebenkosten für Versand und -Verpackung zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes vom Käufer zu tragen.
3. Preise
3.1. Lithos, Druckstöcke, Schablonen, Zeichnungen etc. bleiben in jedem Fall -unser Eigentum. Diese werden auch dann nicht Eigentum des Bestellers, wenn er hierfür einen Kostenanteil bezahlt hat. Sie stehen dem Besteller bei Folgeaufträgen über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung.
3.2. Die Lieferung und Berechnung der Ware erfolgt nur zu den am Tage des -Versandes oder der Abholung gültigen Preise und Bedingungen und dem -jeweils bei Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatz.
3.3. Sind die Preise höher als der ursprünglich vereinbarte Preis, ist der Käufer -sofort nach Empfang der Mitteilung für die noch nicht abgenommenen Mengen von der Abnahmeverpflichtung insoweit und solange befreit, als er bindende Angebote Dritter zu einem günstigeren Preis bei sonst gleichen -Bedingungen nachweist und wir es ablehnen in diese einzutreten.
3.4. Bei etwa vereinbarter, frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zu Gunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung -angepaßt, ohne daß dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
4. Abnahme
4.1. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so sind wir befugt, wahl-weise entweder die Leistung zu berechnen und Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen -Nichterfüllung zu fordern.
4.2. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
5. Versand
5.1. Der Versand wird von uns auf die frachtgünstigste Art vorgenommen.
5.2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
5.3. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg Wünsche und Interessen der Käufer zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, gehen zu Lasten des Käufers.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
6.2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes unserer beteiligten Vor-behaltsware zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis auf -Widerruf für unsere -Rechnungen einzuziehen.
6.3. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
6.4. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
6.5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor -vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.
7. Zahlung
7.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto; -innerhalb 30 Tagen rein netto Kasse. Rechnungsbeträge unter Euro 50,00 sind sofort, ohne Skontoabzug zahlbar. Wir behalten uns vor, Ware per Nachnahme zu versenden.
7.2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten, sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung -gehen voll zu Lasten des Käufers.
7.3. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir befugt, -Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
7.4. Bei Zahlungsverzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung -eines -weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debet-zinsen, mindestens 3 % p. a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz -berechnet.
8. Gewährleistung
8.1 Beanstandungen der gelieferten Ware müssen unverzüglich, spätestens -innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware uns gegenüber schriftlich -erfolgen, andernfalls erlöschen sämtliche Mängelansprüche.
8.2. Abweichungen in Breiten- und Längenangaben sind mit einer üblichen -Toleranz von plus/minus 7 % zulässig. Das gleiche gilt für geringfügige -Abweichungen in der Darstellung oder in der Farbe verglichen mit der -Kundenvorlage. Derartige Abweichungen sind in der Regel technisch bedingt, deshalb liegt bei Auftritten dieser Abweichungen trotzdem eine vertragsgemäße Leistung vor. Der Kunde ist hier nicht zur Annahmeverweigerung oder Abzügen berechtigt.
8.3. Im übrigen werden Beanstandungen nur nach Einsendung und Überprüfung der gelieferten Ware anerkannt.
8.4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Wandlung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz werden als ausgeschlossen ausdrücklich -akzeptiert.
8.5. Für etwaige Ersatzlieferungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Lieferung.
8.6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
9. Schadenersatz
Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch für Verzug oder Haftung für Folgeschäden bei zugesicherten Eigenschaften, ist begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schaden-stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Waren.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist München, als Gerichtsstand für -alle sich aus diesem Vertrag einschließlich seines Rechtsbestandes ergebenden -Streitigkeiten ist München oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
AGB Fronk Repro Zweigniederlassung der Data Print GmbH – Link zur Website
1. Geltungsbereich
Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Vertragspartner, Vertragsschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der „Data Print GmbH “, Mathias Giera.
Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail.
Ein bindender Vertrag kann auch bereits zuvor wie folgt zustande kommen:
Wenn Sie die Zahlungsart PayPal gewählt haben, kommt der Vertrag zum Zeitpunkt Ihrer Bestätigung der Zahlungsanweisung an PayPal zustande.
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch hier auf dieser Seite einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.
3. Lieferbedingungen
Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen kommen noch Versandkosten hinzu. Näheres zur Höhe der Versandkosten erfahren Sie bei den Angeboten.
Wir liefern nur im Versandweg. Eine Selbstabholung der Ware ist leider nicht möglich.
Wir liefern nicht an Packstationen.
4. Bezahlung
In unserem Shop stehen Ihnen die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:
Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang.
PayPal
Sie bezahlen den Rechnungsbetrag über den Online-Anbieter PayPal. Sie müssen grundsätzlich dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.
Rechnung
Für den Versand Ihrer gewünschten Produkte, wird lediglich Ihre Anschrift benötigt. Nach Eingang Ihrer Bestellung erhalten Sie Ihre Rechnung bequem per E-Mail.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
6. Transportschäden
Für Verbraucher gilt: Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. Transportversicherung geltend machen zu können.
Für Unternehmer gilt: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
7. Gewährleistung und Garantien
Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang; die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir gegenüber Unternehmern zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
- im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Shop.
8. Haftung
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
- bei Garantieversprechen, soweit vereinbart
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Gegenüber Verbrauchern haften wir unbeschränkt.
Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
AGB – SD Verkehrswerbung – Link zur Website/Download
1. Gültigkeit des Auftrages/ Vertrages, Umsatzsteuer, u. a.
Diese AGB sind auch auf der Website des Auftragnehmers hinterlegt und downloadbar, sind Vertragsbestandteil und werden mit Unterzeichnung des Auftrages/-Vertrages durch den Auftraggeber anerkannt. Sollten Teile dieses Auftrages/Vertrages aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam sein oder werden, gelten alle anderen Teile unverändert weiter.
Alle Vereinbarungen, die zwischen Auftraggeber/Mieter und Auftragnehmer/ Vermieter hinsichtlich der Ausführungen getroffen wurden, sind in diesem Auftrag/ Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitergehende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. Alle im Auftrag/Vertrag und den AGB genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die AGB des Auftraggebers werden in diesem Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht berücksichtigt.
2. Auftrags-/Vertragsannahme
Dieser Auftrag/Vertrag hat auch nach Unterzeichnung nur Gültigkeit, wenn die Werbeflächen am Fahrzeug angebracht werden können und solange dem Auftragnehmer das Fahrzeug zur Nutzung für Werbemaßnahmen in dem hier vereinbarten Umfang zur Verfügung steht. In diesen Fällen werden die Parteien von ihren Leistungen jeweils frei.
Der Auftragnehmer kann ohne grundsätzlichen Annahmezwang, z.B. wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form der Werbung die Aus- und Durchführung des Auftrages/Vertrages ablehnen, ohne dass gegen ihn daraus irgendwelche Schadensersatzansprüche erwachsen. Der Auftraggeber erhält nach Prüfung des Auftrages/Vertrages in der Hauptverwaltung durch den Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Auftrags-/Vertragsdurchführung / Werbeflächen
Die Leistungen des Auftragnehmers: Vermietung, Gestaltung der Werbeflächen und Produktion, Anbringung sowie Wiederentfernung der Werbefolien, werden als Full-Service-Paket (alles aus einer Hand) angeboten. Diesbezügliche Einzelfalländerungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Grundsätzlich sind nur die im jeweiligen Auftrag/Vertrag festgelegten Werbeflächen zu nutzen. Nachträglich gewünschte Änderungen zum Auftrag/Vertragsinhalt bzw. der Werbeflächen bedürfen einer schriftlichen Erklärung beider Vertragsparteien und sind nur umsetzbar, wenn der Mehraufwand sowie eine damit verbundene höhere Miete zusätzlich berechnet werden und der Fahrzeugeigentümer der abgeänderten Flächennutzung zustimmt. Umbeschriftungen während der Laufzeit sind kostenpflichtig und im festgelegten Umfang nach Absprache möglich.
Die möglichen Werbeflächen werden wie folgt beschrieben bzw. im Detail durch einen Werbeflächenplan konkretisiert:
Streifen-Werbung ohne Dachkranz: Linke und rechte Fahrzeugsseite als Längsstreifen unterhalb der Fenster bis in den Bereich der Radkästen bzw. der im Flächenplan begrenzten Werbeflächenhöhe und Heck (Motorklappe).
Dachkranz: typenbedingt nur linke und rechte Fahrzeugseite als Längsstreifen oberhalb der Fenster.
Heck: Heckfläche im Querformat unterhalb der Fenster, (Motorklappe).
FullBack: Werbung auf der Heckscheibe und der darunter liegenden Motorklappe.
Ganzwagen-Werbung: Alle Fahrzeug-Außenflächen, außer angeführte Einschränkungen, wie die Front, Lüftungsgitter, Dachfläche, Stoßstangen, Türflächen, sonstige mögliche Vorgaben. Stoßstangen und Lüftungsgitter gehören grundsätzlich nicht zu den nutzbaren Werbeflächen.
Front: Vorderfläche des Busses unterhalb des Fensters (ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Fahrzeughalters bei Ganzwagen-Werbung eingeschränkt nutzbar).
Scheiben-Belegung: im Auftrag bei Streifenwerbung als „Scheibeneffekt“ (mit max. 10-20% der nutzbaren Scheibenfläche pro Seite) oder bei Ganzwagenwerbung mit „Scheibenteilbelegung“ (mit max. 30 % der nutzbaren Scheibenfläche pro Seite) beschrieben, ist nur im vereinbarten und vom Fahrzeugeigentümer genehmigten Umfang und nur unter Nutzung einer speziellen genormten Lochfolie (Windowsfolie) möglich. Scheiben dürfen grundsätzlich nur bis max. 5 mm zum Rand und nicht übergreifend (über Rahmen oder Silikonnähte) beklebt
werden. Diese Spezialfolie ist auch auf sogen. Ersatz-Dachkanten im Bereich der oberen geschwärzten Scheibenteile zu nutzen. Falsches Handling kann zum Verlust der ABE (Allg.Betriebserlaubnis) des Fahrzeuges führen.
Aktionsflächen (aussen): TrafficBoard 18/1: „Plakat“ als Folie auf der linken Fahrzeugseite, Traffic-Board 4/1: „Plakat“ als Folie auf der rechten Fahrzeugseite oder auf dem Bus-Heck. Der Ausschluss von Wettbewerbern an und im Fahrzeug kann nicht zugesichert werden.
Hinweise am Fahrzeug zu Linien, Eigentümern, deren Rufnummern bzw. Internetanschriften und die Verkehrsverbände bzw. andere wichtige Hinweise zum Fahrzeug selbst, wie z.B. Sonderausrüstungs-, Schulbus- bzw. Herstellerkennzeichnung TÜV-Hinweise am Fahrzeug, sind vorgeschrieben und können nicht beeinflusst werden. Eigen- oder Verkehrsverbundswerbung des jeweiligen Fahrzeugeigentümers ist erlaubt.
Die Entfernung der Werbefolien/ Neutralisierung nach Ablauf der Anmietzeit erfolgt, soweit durch diesen angebracht, ohne weiteren Auftrag/Vertrag ausschließlich durch den Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Grundsätzlich kann der Fahrzeugeigentümer den Einsatz von Fremdfirmen zur Fahrzeugbeklebung/-Lackierung und Neutralisierung ablehnen. Die Art und Kosten für sog. kurzfristige Aktionswerbungen werden im Auftrag/Vertrag festgelegt bzw. gesondert bestimmt. Bei Einsatz dieser Aktionswerbung im Mix mit einer Außenbelegung erhöhen sich die verschiedenen Kosten entsprechend.
4. Grafische Gestaltung
Der Gestaltungsvorschlag/ das Werbedesign wird durch den Auftragnehmer unter Nutzung der durch den Auftraggeber grundsätzlich zu liefernden druckfähigen Vorlagen farbig erarbeitet und dem Auftraggeber zur schriftlichen Bestätigung zugeschickt. Die Lieferung der für das Design nutzbaren Vorlagen des Auftraggebers erfolgt auf der Grundlage von gesonderten Vordrucken („Merkblatt zur Druckdatenübernahme“) innerhalb von spätestens 2 Wochen nach Unterzeichnung des Auftrages/Vertrages. Ausnahmen zur Gestaltungsausführung bedürfen einer gesonderten Festlegung (Zusatzaufkleber).
Bei Nutzung von Bildvorlagen des Auftragnehmers auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und nach vorhandenen Möglichkeiten des Internets werden für die Bildrecherche oder –beschaffung und für die Verwendung von Fotos Aufpreise benannt und gesondert berechnet. Die Herstellung von Vorlagen oder Logos des Kunden ist nicht Bestandteil dieses Auftrages und nicht im Angebot des Auftragnehmers enthalten. Für mögliche Bildrechte der von Auftraggebern gelieferten Vorlagen haftet der Auftragnehmer nicht. Im vereinbarten Gestaltungspreis sind bis zu zwei mit wesentlichem Aufwand verbundene Änderungsvorschläge enthalten.
Vor Produktion der Werbefolien ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Fahrzeughalter die finale farbige Gestaltung der Werbeflächen zur Prüfung und Freigabe/Bestätigung vorzulegen.
Spezielle Auflagen/Einschränkungen/Änderungen von Werbeflächen seitens des Fahrzeughalters oder der Behörden, für die Scheiben- und Türennutzung, zu technischen Besonderheiten sowie Eigentümerkennzeichnungen des Fahrzeughalters, auch mögliche Ablehnungen eines speziellen Designs bzw. Teilen davon sind bei der Werbebelegung zu beachten, ohne dass daraus Rücktrittsrechte oder Schadensersatzansprüche erwachsen.
Der Auftragnehmer hat das Recht, auf einem kleinen Zusatzaufkleber am Rand der Werbefläche sein Signum anzubringen. Werden weitere Aufträge/ Verträge abgeschlossen, werden statt der Gestaltungskosten für die Umsetzung bzw. Anpassung des gleichen Designs auf die weiteren Fahrzeugtypen und die finale Druckdatenerstellung je nach Aufwand ab 150,00 € bis 300,00 € berechnet. Bei Lieferung von Gestaltungen inkl. druckfähiger Vorlagen seitens des Auftraggebers oder deren Agentur erfolgt für die finale Druckdatenerstellung je nach Fahrzeugart und laut Aufwand grundsätzlich die Berechnung einer Pauschale ab 210,- € an den Auftraggeber. Die jeweils zutreffende Pauschale ist innerhalb des Auftrages/Vertrages einzutragen und wird damit Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer beansprucht bei Ausführung der Werbeflächengestaltung alle Urheberrechte für das Design. Dies gilt nicht für gelieferte Vorlagen und CD/CI-Richtlinien des Auftraggebers. Nachahmung und Reproduktion des Werbe-Designs, auch teilweise, sind untersagt. Der Auftragnehmer darf Abbildungen des Designs für eigene Werbezwecke unentgeltlich nutzen.
5. Besonderheiten bei Ganzwagen-Werbung oder Lackierung
Die Kosten für die Neutralisierung des durch den Auftragnehmer folierten Fahrzeuges, d.h. die Entfernung der Werbe-Folien des Auftraggebers und die rückstandsfreie Beseitigung von Kleberrückständen auf dem Fahrzeug sind in den Servicepreisen laut Auftrag/Vertrag bereits enthalten.
Lediglich bei einzelnen Kundensonderwünschen zur Lackierung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen werden die Kosten zur Wiedererstellung der Hausfarben des Fahrzeugeigentümers bzw. Lackierung in den ursprünglichen Farben, inkl. evtl. notwendiger Erneuerung der Eigentümerkennzeichnung, dann dem Auftraggeber, soweit nicht bereits anderweitig im Auftrag/Vertrag geregelt, bei Ganzwagenwerbung nach Ablauf der Anmietzeit nach Aufwand gesondert berechnet.
Gewünschte (Teil-) Lackierungsarbeiten an Werbeträgern werden grundsätzlich vom Verkehrsunternehmen in Auftrag gegeben oder von ihm selbst ausgeführt. Eine in Ausnahmefällen zu prüfende zusätzliche kostenpflichtige Nutzung/ Lackierung der hinteren Stoßstange unterliegt der besonderen Genehmigung des Fahrzeughalters und ist außerdem abhängig von den technischen Möglichkeiten.
6. Mängelansprüche (im weiteren Gewährleistung genannt)
Sofern der Auftragnehmer die Werbefolien liefert, anbringt und entfernt und/oder Lackierarbeiten ausführt, gelten folgende Bedingungen: Gewährleistung für Haltbarkeit und Aussehen der Werbefolien während der im Auftrag/Vertrag festgelegten ursprünglichen Grundlaufzeit, jedoch maximal für 5 Jahre. Diese Festlegung gilt nicht, wenn sich der Auftrag/ Vertrag in der Verlängerung befindet. Die Frist beginnt mit Anbringung der Folien. Unansehnlich gewordene Folien nach Ablauf der Gewährleistung sind, für den Auftraggeber kostenpflichtig zu ersetzen.
Nachweisbar mutwillig verursachte Beschädigungen der Werbe-Folien/Flächen sind von einer Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Folien, die auf Wunsch des Auftraggebers über Lüftungsgitter, Gummi-, Kunststoff- und Zierleisten geklebt werden.
Grundsätzlich dürfen Gummidichtungen/Silikonfugen zwischen Scheiben und Blechen nicht überklebt werden.
7. Einsatzgebiet des Fahrzeuges
Es wird unterschieden zwischen Stadtverkehr, einem Fahrbereich laut einer schriftlich dem Auftraggeber zu übergebenden Fahrgebietsbeschreibung oder den Einsatz innerhalb des Liniennetzes eines Verkehrsbetriebes. Die jeweiligen Einsatzgebiete/-bereiche des Fahrzeuges oder Liniennetze des Fahrzeugbetreibers sind im Auftrag benannt oder in Form einer Fahrgebietsbeschreibung oder der einfachen Benennung als Auftrags-/Vertragsbestandteil dokumentiert. Genau dieser Einsatz ist gegenüber dem Auftraggeber geschuldet und wird durch den Auftragnehmer turnusmäßig auf Einhaltung geprüft; bei Abweichungen entsprechend Punkt 11.4 der AGB wird der Auftraggeber informiert. Einen ständiger Einsatznachweis des jeweiligen Fahrzeuges kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht erbringen, schuldet er auch nicht.
Für den Einsatz des Fahrzeugs gelten folgende Bestimmungen:
- Änderungen der Fahrzeiten und Abweichungen vom Einsatzgebiet, soweit dies für den
Auftraggeber zumutbar ist, können eintreten. - Sollte ein anderes Fahrzeug innerhalb eines Verkehrsunternehmens während eines Linieneinsatzes wegen eines Defektes ausfallen, kann das Fahrzeug mit der Werbung des Auftraggebers als Ersatzfahrzeug eingesetzt und damit dessen vereinbarter Fahrbereich kurzzeitig verändert werden, was nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers führt.
- Die Reihenfolge der Auflistung der einzelnen Orte in einer Fahrgebietsbeschreibung oder dem Auftrag/Vertrag entspricht nicht der Streckenführung.
Die Fahrzeuge bedienen wechselnd die Linien innerhalb eines regionalen Netzes oder
Stadtverkehrs, bezeichnet mit „rollierendem Einsatz“. Die Einschränkung eines Fahrzeuges für den ausschließlichen Einsatz auf einer einzelnen öffentlichen Linie in einem vereinbarten Liniennetz oder der Einfluss auf die Häufigkeit eines Einsatzes auf einzelnen Linien durch den Auftragnehmer ist nicht möglich.
8. Preise, Mietanpassungen
8.1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Jahresmiete errechnet sich aus 12 laufenden Kalendermonaten ab Anmietzeitbeginn (außer bei Laufzeiten/Restlaufzeiten unter 12 Monaten). Bei Aktionen oder kurzfristigen Werbemaßnahmen ergibt sich die Gesamtmiete aus der Summe der vereinbarten Monatsmieten.
8.2. Die aktuellen Mietpreise für Streifen- oder Ganzwagen-Werbung sind grundsätzlich, bis 1 auf gekennzeichnete Ausnahmen, auf eine Laufzeit von mind. 3 Jahren kalkuliert und beinhalten damit einen Zeitnachlass von 10 %. Die vereinbarte Miete bezieht sich nur auf die vertraglich bestimmten Werbeflächen. Wird in Ausnahmefällen, auf Wunsch des Auftraggebers, die angebotene Anmietzeit des Fahrzeuges verringert, erfolgt die zusätzliche Berechnung eines Miet-Kurzzeitzuschlages von mind. 10 % auf die monatlichen Anmietkosten (gilt nicht für kurzzeitige Aktionswerbung).
8.3. Während der im Auftrag/Vertrag festgelegten Anmietzeit kann in Ausnahmefällen eine einmalige Erhöhung der Miete um maximal 10 % vorgenommen werden. Bei einer Erhöhung um mehr als 10 % steht dem Auftraggeber vor in Kraft treten der Preisänderung ein Rücktrittsrecht mit einer Frist von 2 Monaten zu.
8.4. Bei Verlängerungen der Aufträge/Verträge nach Ablauf der ursprünglichen Anmietzeit kann die Miete aktuell angepasst werden.
9. Mietbeginn / Zahlungen
Die Anmietzeit/Grundlaufzeit beginnt ab dem Tag der Anbringung der Werbung am Fahrzeug, sofern nicht anders vereinbart und wenn der Auftragnehmer fristgemäß innerhalb der vereinbarten Zeit die druckfähigen Vorlagen für das Design liefert. Sollte der Auftraggeber druckfähige Vorlagen nicht innerhalb der vereinbarten Frist liefern, ist der Auftragnehmer berechtigt, zum vereinbarten Anmietbeginn, siehe Punkt 4 des Auftrages, mit der Anmietberechnung zu beginnen. Der Beginn der Anmietberechnung bestimmt die Grundlaufzeit. Sollte die Auftragnehmerin aus Kulanzgründen erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Anmietberechnung beginnen, bestimmt dieser Zeitpunkt den Beginn der Grundlaufzeit.Ansonsten beginnt die Anmietzeit/Grundlaufzeit 8 Wochen nach Unterzeichnung des Auftrages/Vertrages, (siehe Punkt 4 des Auftrages/Vertrages zu Anmietung und Punkt 11.7 der AGB für den Fall, dass das Fahrzeug zur Beklebung nur verspätet bereitgestellt werden kann), wobei es dem Auftragnehmer freisteht, auch schon mit dem Zeitpunkt einer früheren Beklebung mit der Berechnung der Anmietzeit zu beginnen. Im Übrigen bleibt der Auftrag/Vertrag bestehen.
Diesbezügliche Sonderwünsche/-vereinbarungen werden im Auftrag/Vertrag auch gesondert schriftlich festgelegt. Bei einer seitens des Auftraggebers verursachten Verzögerung der Beklebung, z.B. durch mangelnde Zuarbeit/Mithilfe, kann die Miete in Ausnahmefällen auch vorab, d.h. ohne Beklebung berechnet werden. Diese Zeit gilt auch dann als Anmietzeit, wenn die Beklebung aus o.g. Gründen erst verspätet erfolgt.
Ein in Ausnahmefällen vom Auftraggeber gewünschtes Fix-Datum zur Beklebung spätestens zum vertraglich vereinbarten Anmietzeitbeginn ist zunächst auf dessen Umsetzungsmöglichkeit zu prüfen und im Auftrag/Vertrag unter „Zusatzvereinbarungen“ gesondert schriftlich zu vermerken. Der einfache Eintrag eines Datums innerhalb des Auftrages/Vertrages erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Miete ist sofort, zu Beginn eines jeden Abrechnungszeitraumes ohne Abzug fällig. Die Zahlungen sind wie im Mietvertrag oder Servicevertrag festgelegt, an den Auftragnehmer mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen zu leisten. Bei Bankeinzug erhält der Auftraggeber grundsätzlich zuvor eine Rechnung. Die notwendigen Angaben wie IBAN und BIC für eine Teilnahme am SEPA-Zahlungsverfahren werden im Auftrag/Vertrag notiert. Die Produktion der Folien, bzw. die Lackierung des Fahrzeuges, wird erst mit Ausgleich der Rechnung für die grafische Gestaltung der Werbeflächen ausgelöst. Die Kosten für die Produktion, Anbringung und Entfernung (siehe auch Punkt 5 der AGB) der Folien bzw. Lackierung sind sofort, spätestens jedoch nach Anbringung der Werbung ohne Abzug fällig. Werden die Kosten für Anmietung bzw. für Produktion, Anbringung und Entfernung der Werbefolien / -Lackierungen nicht in voller Höhe und nicht fristgerecht gemäß Auftrag/Vertrag, beglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag/Vertrag vorzeitig/fristlos zu kündigen und die Werbeflächen sofort kostenpflichtig zu neutralisieren. Eine Rückerstattung für bereits entrichtete Beträge erfolgt dann nicht. Der Auftragnehmer kann dann die gesamte offene Restauftragssumme sofort fällig stellen und Verzugszinsen, mindestens in gesetzlicher Höhe, bei Selbständigen mindestens in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB), sowie die Einziehungskosten dem Auftraggeber berechnen. Anfallende Mahnkosten und/ oder Gebühren bei Rücklastschriften gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit sie nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Auftraggebers betreffen.
10. Laufzeitverlängerungen
Wenn im Auftrag/Vertrag keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen sind, verlängert sich dieser automatisch um jeweils 1 weiteres Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief gekündigt wird. (Ausnahmen bilden Kurzzeitaktionen)
Während der Verlängerung der Anmietzeit entfällt die Gewährleistung für die Werbefolien, bzw. Werbe-Lackierung. Bei gesonderten Verlängerungsaufträgen/-Verträgen bleiben die Vereinbarungen des Erstauftrages zur Neutralisierung des Fahrzeuges bzw. zur Entfernung der Folien gültig, soweit keine neuen Vereinbarungen dazu getroffen werden. Bei allen Anmietzeiten einzelner Werbearten unter 12 Monaten (z.B. Aktionen) verlängert sich der Auftrag/Vertrag um die jeweils ursprünglich vereinbarte Anmietzeit, wenn er nicht mit einer zeitlichen Frist von 50 % der ursprünglichen Anmietzeit schriftlich mittels Einschreibebrief gekündigt wird. Im Falle von monatlichen Aktionen werden individuelle Festlegungen zur Verlängerung getroffen. Eine Kündigung des Auftrages/Vertrages wird grundsätzlich erst gültig/wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer geprüft und schriftlich bestätigt wird.
11. Ausfälle, Einschränkungen, Ersatzfahrzeuge
11.1 Wird ein Fahrzeug im Ausnahmefall vor Auftrags-/Vertragsablauf aus dem Verkehr gezogen, tritt ein Ersatzfahrzeug automatisch an Stelle des ausgefallenen Fahrzeuges in das bestehende Vertragsverhältnis ein. Ein neuer Auftrag/Vertrag für dieses Fahrzeug wird dann erforderlich, wenn sich die bisherigen Vertragskonditionen ändern oder eine neue 3-jährige Anmietzeit vereinbart wird. Die Miete kann je nach Werbeflächen, Fahrzeugklassifizierung bzw. dann gültiger regionaler Mietpreise des Ersatzfahrzeuges angepasst werden. Bei Ausfall des Fahrzeuges erlischt die Vertragsbindung nur, wenn kein Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung steht. Die Anmietzeit für das ausgefallene Fahrzeug endet in diesem Fall ohne Frist.
Entrichtete Mietbeträge für die Jahres-Miete, die über den Zeitpunkt des Wegfalles oder der Entfernung der Werbung hinaus bezahlt worden sind, werden anteilig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere bezüglich der entrichteten Kosten für Gestaltung, Produktion, Anbringung und Entfernung der Folien bestehen nicht. Dies ist auch für Punkt 11.2 zutreffend.
11.2 Änderungen, Platzwechsel oder Entfernung der Werbung oder nur Teilen davon, aus zwingenden technischen, betrieblichen oder polizeilichen Gründen (z.B. techn. bedingte Umbauten), sind vorbehalten. Änderungen und Platzwechsel erfolgen in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
11.3 Schadensersatzansprüche, die über die in diesem Auftrag/ Vertrag getroffenen Regelungen hinausgehen (z.B. für entgangene Werbewirkung oder andere Gründe) sind ausgeschlossen.
11.4 Zeitweilige Beeinträchtigungen der Werbung infolge gesetzlich vorgeschriebener Sonderkennzeichnungen (z. B. „Schulbus“ und ähnliches) und betrieblich bedingte Ausfallzeiten des Fahrzeuges wegen Wartungs-, Reparatur-, Instandsetzungs-, sowie Überholungsarbeiten zusammenhängend bis zu einer Dauer von 14 Tagen innerhalb von 6 Monaten liegen der Preis- und Kostenbildung zugrunde und begründen keine Rückerstattung oder sonstige Ansprüche des Auftraggebers. Anteilige Mietbeträge für über diese 14 Tage hinausgehenden Ausfallzeiten als diese 14 Tage, werden wunschgemäß erstattet bzw. verrechnet. Bei wiederholten Ausfällen von mehr als 7 Tagen pro Monat innerhalb eines halben Jahres wird die Anmietzeit um die Gesamtausfallzeit verlängert oder die Miete anteilig erstattet. Längere Ausfallzeiten des Fahrzeuges führen nicht zum Erlöschen dieses Auftrages/Vertrages und begründen kein Kündigungsrecht des Auftraggebers. Es ist möglich, dass aufgrund Regenwetters und Schneematsches der werbetragende Bus zeitweilig verschmutzt ist. Aus solchen Verschmutzungen entstehen dem Auftraggeber keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche.
11.5 Die Kosten für die Produktion und die Anbringung der Werbefolien an ein Ersatzfahrzeug werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgeteilt. Den Kostenanteil im Verhältnis zu der bis dahin bereits abgelaufenen Anmietzeit übernimmt der Auftraggeber/Kunde. Den Kostenanteil im Verhältnis zur noch verbleibenden Anmietzeit, übernimmt der Auftragnehmer. Diese Regelung gilt nur während der ursprünglich festgelegten Anmietzeit/Grundlaufzeit, nicht jedoch, wenn sich der Auftrag/Vertrag in der Verlängerung befindet. Die anteiligen Kosten des Auftraggebers für die Ersatzfolien werden nach folgender Formel berechnet: Anteil. Kosten des Auftraggebers = Kosten der Beschriftung der bisherigen Werbung : vereinbarte Laufzeit in Monaten x tatsächliche Laufzeit in Monaten Eine Kostenbeteiligung durch den Auftragnehmer gilt nur, wenn dieser die Folien für das ausgefallene Fahrzeug geliefert und angebracht hat. Sollte das Ersatzfahrzeug weitere oder größere Werbeflächen als das ausgefallene haben, gilt die Regelung der Beteiligung durch den Auftragnehmer nur für die anteiligen Ersatzkosten der bisher genutzten Flächen.
11.6 Reparaturkosten für Unfallschäden an den Werbeflächen am angemieteten Fahrzeug gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer die Werbe-Folien geliefert und angebracht hat.
11.7 Fälle höherer Gewalt und andere Hindernisse zur Vertragserfüllung
In Fällen, in denen die Unmöglichkeit der Vertragsdurchführung auf Ereignissen beruht, welche auch durch äußerste von dem Auftragnehmer zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhindert werden kann, befreien beide Partner für die Dauer der Störung von den eingegangenen Verpflichtungen. Nach dem Willen der Parteien stehen Fällen der höheren Gewalt im Sinne des ersten Absatzes auch solche Ereignisse gleich, die von dritter Seite verursacht werden und auf das Vertragsverhältnis ausstrahlen und die sie selbst nicht verhindern können, wie z.B. Streik, Betriebsunterbrechung, Insolvenz des Verkehrsunternehmens, unverschuldete Verschiebung der Beklebung aus anderen Gründen, wie technische Überarbeitung des Fahrzeuges, verspätete Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugbetreiber zur Anbringung der Werbefolien, Verlust der Linien, verzögerte Fahrzeuglieferung durch den Hersteller usw., welche die Vertragschließenden objektiv an der Erfüllung der Vereinbarung hindern. In diesen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend.
12. Vorzeitiges Auftrags-/Vertragsende
Bei einer durch den Auftraggeber gewünschten vorzeitigen Beendigung der Anmietzeit infolge der Gewerbeabmeldung, bereits eingeleitetem Insolvenzverfahren oder einer Geschäftsaufgabe, erfolgt nach Vorlage einer amtlichen Bestätigung oder Abmeldebescheinigung beim Auftragnehmer eine Prüfung durch diesen. Ein grundsätzlicher Anspruch hierauf erwächst dem Auftraggeber nicht. Der Auftragnehmer hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung bzw. vorzeitigen Beendigung der Vertragsbeziehungen, sobald eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers erfolgt oder diese „mangels Masse“ abgelehnt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer über einen solchen Vorgang unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und eine amtliche Bestätigung in Kopie zuzusenden. Verkauf des Unternehmens, Standortwechsel im Bereich des bisherigen Werbereiches, Struktur- oder Namensveränderung des Auftraggebers oder Schließung eines Teilbetriebes, haben auf den Bestand der vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluss und begründen keine vorzeitige Beendigung des Auftrages/Vertrages.
In jedem Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf Antrag des Auftraggebers unter oben genannten Bedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Schadensersatzforderung (Abstandszahlung) gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist es gestattet, nachzuweisen, dass der eingetretene Schaden wesentlich niedriger ist als der geltend gemachte. Ist ein sogen. Full-Service-Preis vereinbart, so wird bei vorzeitiger Auftrags-/Vertragsbeendigung während der ursprünglichen Anmietzeit die noch offene Restsumme der technischen Kosten (Service-Kosten) sofort fällig. Ein Widerrufsrecht /Rücktrittsrecht besteht bei diesem Rechtsgeschäft unter Kaufleuten nicht.
Grundsätzlich beinhaltet jede Auftrags-/Vertragsbeendigung die Neutralisierung des Fahrzeuges inkl. Folienentfernung sofern nicht anderslautende schriftliche Festlegungen dazu gesondert getroffen wurden. Die auf dem Fahrzeug aufgebrachte Folie geht zu keiner Zeit in den Besitz des Auftraggebers über, kann also nur für die Dauer des Auftrages/Vertrages befristet genutzt werden.
13. Erfüllungsort/ Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile Kulmbach. Für dieses Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.